- Seeamt
- See|amt 〈n. 12u〉 Behörde zur Untersuchung von Seeunfällen der Handelsschiffe
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See|amt, das (Seew.):Behörde zur Untersuchung von Unfällen auf See (in der Handelsschifffahrt).* * *
See|amt,aufgrund des »Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen« vom 6. 12. 1985 gebildeter Ausschuss zur Untersuchung von Seeunfällen. Seeämter sind bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest eingerichtet. Das Seeamt entscheidet nach Maßgabe des Gesetzes bei schweren Seeunfällen in der Besetzung mit einem Vorsitzenden (der die Befähigung zum Richteramt haben muss), einem ständigen und drei ehrenamtlichen Beisitzern. Die Entscheidung (Spruch) des Seeamts ist kein Gerichtsurteil, sondern ein Verwaltungsakt; sie enthält Feststellungen über den Unfall, seine Ursachen und Umstände und legt gegebenenfalls Sanktionen fest. Gegen sie kann Widerspruch zum Bundesoberseeamt (in Hamburg) eingelegt oder Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.* * *
See|amt, das (Seew.): Behörde zur Untersuchung von Unfällen auf See (in der Handelsschifffahrt).
Universal-Lexikon. 2012.